Baumkletterer Berlin
 

Baumschutz / Baumfällgenehmigung

Falls geschützte Bäume auf privaten Grundstücken gefällt werden oder über den genehmigungsfreien Umfang (siehe dazu § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung) hinaus eingekürzt werden sollen, ist dafür ein schriftlicher Antrag beim Naturschutz- und Grünflächenamt (NGA) zu stellen. Der Antrag ist formlos, also ohne Vordruck, zu stellen. Bei einer Besichtigung der Bäume durch das NGA wird dann über den Antrag entschieden.

Wenn für gesunde geschützte Bäume eine Fällgenehmigung erteilt wird, wie es z.B. bei Bauvorhaben der Fall sein kann, ist dafür eine Ausgleichsabgabe zu zahlen oder eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück durchzuführen.

Der Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Anzahl, der Größe, der Art und dem Zustand der zu fällenden Bäume und wird vom NGA ermittelt. Ersatzpflanzungen werden vom NGA in Absprache mit den Antragstellern festgelegt.

Die Erteilung einer Genehmigung bzw. gegebenenfalls auch die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt zur Zeit 38 ,- Euro.

 

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 5 Naturschutzgesetz Berlin verboten, Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.

Nicht unter dieses Verbot fallen folgende Maßnahmen:

  • Ein üblicher gärtnerischer Heckenschnitt
  • Die Durchführung genehmigungsfreier Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen gemäß § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung (siehe dazu § 4 Absatz 4 Baumschutz-verordnung) Das gilt natürlich auch für nicht geschützte Gehölze.
  • ein gärtnerischer Strauchschnitt nach der Blüte, wie er z.B. bei Forsythien notwendig ist
  • Gehölzbeseitigungen, die im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen notwendig sind

In allen Fällen ist natürlich der Vogelschutz zu beachten. Vor der Durchführung der Baumfällungen, Strauchrodungen und Heckenschnitt sind die Bäume, Sträucher und Hecken gründlich zu untersuchen, um festzustellen, ob sich hier Vogelnester mit Eiern oder Jungvögeln bzw. Vogelnester im Bau befinden. Sollte dieses der Fall sein, sind die Arbeiten erst dann durchzuführen, wenn die flügge gewordenen Jungvögel das Nest endgültig verlassen haben. Alle Vogelarten, auch häufig vorkommende Arten wie z.B. Spatzen, Amseln, Elstern und Krähen sind besonders geschützt. Eine Störung beim Nestbau oder eine Zerstörung der Nester, Eier oder Jungvögel ist verboten und eine Zuwiderhandlung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Quelle:  http://www.berlin.de/ba-neukoelln/verwaltung/nga/baumfaellgenehmigung.html

Rechtsgrundlagen

 

 

 

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